Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der EDV SYSTEME
JACOB (im weiteren ESJ) richten sich ausschließlich nach diesen
Geschäftsbedingungen, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes
vereinbart wird oder wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Geschäftspartners unter Hinweis auf eigene
Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn ESJ sie schriftlich bestätigt.
(3) Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten:
(a) Im Falle von Hardware-Verträgen zusätzlich die Ergänzenden
Geschäftsbedingungen für Hardware-Verträge, im Falle von Software-Verträgen
mit Endnutzern der Software die
Ergänzenden Geschäftsbedingungen (Lizenzbedingungen) für Software-Verträge.
(b) Hat der Vertragspartner die Software im Rahmen einer Distributionsvereinbarung
mit ESJ zum Weitervertrieb erhalten, so übernimmt der Vertragspartner
die Verpflichtung, seinen Kunden die Lizenzbedingungen aufzuerlegen.
Er selbst ist an die Teile der Lizenzbedingungen gebunden, die
sinngemäß auf ihn anwendbar sind.
(4) Sind von einem Geschäftsvorgang Hardware- und Software-Komponenten
gleichzeitig betroffen, so führt dies nicht dazu, dass anderweitige
Regelungen Anwendung finden. Vielmehr gelten in diesem Fall
zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in unveränderter
Weise für die Hardware-Komponenten die Ergänzenden Geschäftsbedingungen
für Hardware-Verträge und für die Software-Komponenten die Ergänzenden
Geschäftsbedingungen (Lizenzbedingung) zur Softwareverträge.
Eine
Koppelung irgendwelcher Art findet nicht statt.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Die Angebote von ESJ sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen, Fernschriftlichen oder durch Telefax übermittelten
Bestätigung durch ESJ. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen,
Zusicherungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
oder Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
III. PREISE
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich ESJ an die in ihren
Angeboten genannten Preise und Entgelte in der dort genannten
Form 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in
der Auftragsbestätigung von ESJ genannten Preise und Entgelte.
Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird in der in der Auftragsbestätigung
ausgewiesenen Form geschuldet. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise und Entgelte verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, ausschließlich Fracht, Verpackung und Transportversicherung.
(3) Die vereinbarten Preise und Entgelte können bei ausländischen
Produkten im Umfang der Veränderung von Währungsparitäten, Zoll
bzw. Einfuhrgebühren geändert werden, falls sich diese Bezugsgrößen
bis zur Lieferung verschieben. Der Vertragspartner verpflichtet
sich, einer entsprechenden Änderung zuzustimmen, wenn ihm die
Veränderung der genannten Bezugsgröße nachgewiesen worden ist.
IV. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
(1) Liefertermine oder Fristen können verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden. Eine Zusicherung als verbindlich bedarf der
Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund von Ereignissen die ESJ die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. auch wenn
sie bei Lieferanten von ESJ oder deren Lieferanten eintreten)
hat ESJ auch bei verbindlich zugesicherten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten Sie berechtigen die ESJ die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert ist der
Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ESJ von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ESJ nur berufen,
wenn sie den Vertragspartner für den Fall, dass dieser noch
keine Kenntnis von den betreffenden Umständen hat, unverzüglich
benachrichtigt.
(4) Sofern ESJ die Nichteinhaltung verbindlich zugesicherter
Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet,
hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges insgesamt
jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
auf zumindest grober Fahrlässigkeit von ESJ.
(5) ESJ ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
V. GEFAHRENÜBERGANG
(1) Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder das Lager von ESJ für die Versendung verlassen hat.
Falls der Versand ohne Verschulden von ESJ unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner
über.
(2) Bei Ankunft der Sendung hat der Vertragspartner unverzüglich
eine Untersuchung auf
Transportschäden und Transportverluste durchzuführen. Stellt
er derartige Schäden oder Verluste fest, so hat er ESJ sofort
eine Tatbestandsmeldung zu übersenden. Diese ist, falls ein
Spediteur eingeschaltet war, von dem Vertragspartner und dem
Spediteur zu unterzeichnen. Ansonsten hat der Vertragspartner
darin eidesstattlich den entsprechenden Tatbestand zu versichern
und diese Erklärung von zwei Zeugen unterzeichnen zu lassen.
VI. ZAHLUNG
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind bei Zahlungsverpflichtungen
bis zu 10.000,-DM einschließlich die Rechnungen binnen 10 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb
von 5Tagen werden 2% Skonto gewährt wenn dies auf der Rechnung
ausdrücklich vermerkt ist.
(2) Bei einer Zahlungsverpflichtung ab 10.000,-DM oder einer
Softwareentwicklung gelten folgende Bedingungen:
50 % der Auftrags- oder Rechnungssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung
zur sofortigenZahlung ohne Abzüge fällig.
40% der Auftrags- oder Rechnungssumme sind zur Zahlung fällig,
sobald ESJ dem
Vertragspartner seine Versand- bzw. Lieferbereitschaft angezeigt
hat.
10 % der Auftrags- oder Rechnungssumme wird bei Lieferung zur
Zahlung fällig oder nach
erfolgter Abnahme durch den Kunden; jedoch spätestens 30 Tage
nach Lieferung.
(3) ESJ ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sie wird den Vertragspartner über die Art der von
ihr vorgenommenen Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so ist ESJ berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn ESJ über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist. Gerät der Vertragspartner
in Verzug, so ist die ESJ berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes
für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Die Verzugszinsen
sind niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere
Belastung nachweist.
(6) Wenn ESJ Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn der
Vertragspartner einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt, oder wenn ESJ andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage
stellen, so ist ESJ berechtigt, die gesamte Restschuld fällig
zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden.
ESJ ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
(8) Etwaige Finanzierungsvereinbarungen des Vertragspartners
mit einem Kreditinstitut oder einer Leasing-Gesellschaft berühren
den Vertrag und dessen Zahlungsbedingungen nicht.
VII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen
Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen ESJ als auch gegen deren Erfüllungs- bzw.Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Die Haftung für Folgeschäden jeder Art ist
ausgeschlossen. Im Besonderen haftet ESJ nicht für Produktionsausfall
oder Schäden durch entgangenem
Gewinn. Eine Haftung für Schäden an Programm- oder Anlagenteilen
die nicht von ESJ geliefert wurden ist ausgeschlossen.
VIII. EXPORTBESTIMMUNGEN
Der Vertragspartner kann nicht davon ausgehen, dass der Export
der gelieferten Ware möglich ist. Vielmehr sind in zahlreichen
Fällen Exportverbote oder besondere Genehmigungserfordernisse
des Herkunftslandes bzw. der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung dieser
Bestimmungen.
IX. TEILNICHTIGKEIT
Sollte eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen von ESJ oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Parteien werden zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen
Bestimmung eine Regelung zu setzen, die der als unwirksam erkannten
nach Inhalt und Ziel so nahe wie möglich kommt.
X. ANWENDBARES RECHT
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen ESJ und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
XI. GEWÄHRLEISTUNG
Falls nicht anders vereinbart gewährt ESJ sechs Monate Gewährleistung
auf Hard- und Software. Wir behalten uns das Recht auf Nachbesserung
vor. Gewährleistungsarbeiten in unseren Räumen erfolgen kostenlos.
Bei Arbeiten vor Ort können Reise- und Wartezeiten sowie Spesen
berechnet werden.
Transportkosten für Gewährleistungsarbeiten trägt der Kunde.
Bei Fremdeingriff an Programmen oder gelieferten Anlagen oder
Komponenten entfällt jegliche Gewährleistung.
XII. GERICHTSSTAND
Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Traunstein ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
XIII. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die ESJ aus jedem Rechtsgrund
gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden
ESJ die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen
nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen
nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum von ESJ, Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für ESJ als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von ESJ durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des
Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf ESJ übergeht. Der Vertragspartner verwahrt
das (Mit-) Eigentum von ESJ unentgeltlich. Ware, an der ESJ
(Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ESJ ab. ESJ
ermächtigt ihn widerruflich die an ESJ abgetretenen Forderungen
für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner
auf das Eigentum von ESJ hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere
Zahlungsverzug - ist ESJ berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch ESJ liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
XIV. PRODUKTHAFTUNG
Eine Produkthaftung aufgrund des Rechts der Europäischen Gerneinschaft
und der Bundesrepublik Deutschland wird für Einzelentwicklungen
und Software ausdrücklich nicht gewährt.